Zulassungsvoraussetzungen IATF und VDA 6.3

Zulassungsvoraussetzungen für VDA 6.3 und IATF 16949 1st/2nd party Prüfungen

Aufgrund der hohen Anforderungen, die an die Auditoren gestellt werden, ist für Prüfungen ab dem 01.01.2020 neben den bereits jetzt gültigen, unterschiedlichen Voraussetzungen für VDA 6.3 und IATF 16949 der Nachweis einer Core Tools Schulung erforderlich.

Anerkannt werden:
Mindestens 2-tägige Schulung in Verbindung mit einem Online-Quiz des VDA oder:

2-tägiges VDA Training "Automotive Core Tools für Prozess- und Systemauditoren" (VDA ID 417)

Zulassungsvoraussetzungen VDA 6.3 Zertifikatsprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zur VDA 6.3 VDA-Zertifikats-Prüfung sind:

  • Teilnahme an der VDA 6.3 Qualifikationsschulung
  • Nachweis an der Teilnahme einer mindestens dreitägigen Auditorenschulung (ISO 19011)
  • Nachweis an der Teilnahme einer mindestens zweitägigen Core Tools Schulungen
  • 5 Jahre Vollzeit-Berufserfahrung in einem produzierenden Unternehmen, davon mindestens 2 Jahre im Qualitätsmanagement *

*) Ab 3 Jahre Berufserfahrung können betriebliche Ausbildungszeiten berücksichtigt werden. Die Anerkennung von betrieblichen Ausbildungszeiten erfolgt zu 50 % und nur im Falle einer abgeschlossenen dualen Ausbildung bzw. eines dualen Studiums in einem technischen Beruf in produzierenden Unternehmen. Betriebliche Praktika, Werkstudententätigkeiten, o.ä. im Rahmen von akademischen Bachelor oder Masterstudiengängen können nicht angerechnet werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur IATF VDA-Zertifikats-Prüfung sind:

  • Teilnahme an der IATF Qualifikationsschulung
  • Nachweis an der Teilnahme einer Auditorenqualifikation zum/r internen Auditor/in nach ISO 9001:2015
  • Nachweis an der Teilnahme einer mindestens zweitägigen Core Tools Schulungen
  • Nachweis über mindestens 3 vollumfängliche interne oder externe Systemaudits nach ISO 9001 in den letzten 3 Jahren
  • Nachweis über mindestens 2 Jahre angemessene praktische Vollzeit-Berufs-erfahrung in der Automobilindustrie

*) Ab 3 Jahre Berufserfahrung können betriebliche Ausbildungszeiten berücksichtigt werden. Die Anerkennung von betrieblichen Ausbildungszeiten erfolgt zu 50 % und nur im Falle einer abgeschlossenen dualen Ausbildung bzw. eines dualen Studiums in einem technischen Beruf in produzierenden Unternehmen. Betriebliche Praktika, Werkstudententätigkeiten, o.ä. im Rahmen von akademischen Bachelor oder Masterstudiengängen können nicht angerechnet werden.

 

Die aktuellen Prüfungsordnungen des VDA QMC aus 2023 finden Sie hier zum Download:

Durchführungsbestimmungen für VDA QMC Prüfungen

Ordnung zur Regelung der Prüfungsverfahren

Examination Regulations